Pflichtteilsrecht / Pflichtteilsverzicht
Das Pflichtteilsrecht sichert Ehegatten, Kindern oder bei kinderlosen Ehegatten den Eltern des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Bei der individuell ausgestalteten Nachlassplanung, insbesondere bei dem Übergang einer Immobilie oder eines Betriebs, sind mögliche Pflichtteilsansprüche stets zu berücksichtigen, denn wer in einem Testament, aus welchem Grund auch immer, nicht als Erbe eingesetzt wird, ist enterbt.
Wir beraten Sie zu allen Fragen des Pflichtteilsrechts, so ob es im Einzelfall sinnvoll ist, mit einzelnen pflichtteilsberechtigten Erben z.B. einen Verzicht auf den Pflichtteil zu vereinbaren. Auf diesem Wege kann bereits zu Lebzeiten sichergestellt werden, dass Haus und Grund nicht wegen Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen veräußert werden müssen. Auch der Betrieb eines Unternehmens sollte nicht mit den teils sehr hohen Pflichtteilszahlungen belastet sein.
Aber auch aus der Perspektive eines enterbten Pflichtteilsberechtigten beraten und begleiten wir Sie gerne, insbesondere wenn es darum geht, dass Sie Ihre Teilhabe am Nachlass des Erblassers geltend machen. Wir empfehlen, dass Pflichtteilsansprüche frühzeitig überdacht werden, denn ein Pflichtteilsanspruch verjährt bereits nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Todesfalls und der eigenen Pflichtteilsberechtigung.
Ziel ist selbstverständlich eine gütliche und außergerichtliche Einigung mit den Erben, doch notfalls werden wir Ihren Anspruch auch vor dem Nachlassgericht konsequent durchsetzen.
Für den Fall, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten größere Teile sein Vermögen verschenkt hat, ist auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu prüfen. Ferner empfehlen wir eine fachkundige Beratung, wenn Geschwister zu Lebzeiten des Erblassers Geld oder eine Ausstattung erhalten haben. Auch die Bewertung Ihrer Pflichtteilsansprüche zählt zu unserem Leistungsspektrum, in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen und öffentlich vereidigten Sachverständigen aus der Region.